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Weitere Corona-Lockerungen
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Die Corona-Infektionszahlen in Stuttgart sinken weiter. Am Samstag, 5. Juni, lag die 7-Tage-Inzidenz bei 34,3. Das Land Baden-Württemberg hat am 3. Juni eine Änderung der Corona-Verordnung verabschiedet. Danach ist es bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 an fünf aufeinander folgenden Tagen, frühestens jedoch zum 7. Juni, möglich, direkt in die dritte Öffnungsstufe überzugehen. Wie die Landeshauptstadt jetzt mitgeteilt hat, ist diese Voraussetzung für Stuttgart erfüllt, so dass ab Montag weitere Lockerungen und Erleichterungen eintreten.
Mit dem Übergang in die dritte Öffnungsstufe sind ab Montag unter anderem
die folgenden zusätzlichen Lockerungen in Stuttgart möglich:
- Der Betrieb des Gastgewerbes, insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften, ist bis 1 Uhr nachts gestattet.
- Vergnügungsstätten, Spielhallen und -banken sowie Wettvermittlungsstellen dürfen wieder öffnen; es gilt die zeitliche Grenze wie für die Gastronomie bis 1 Uhr nachts, Spielhallen müssen nach dem Spielrecht jedoch bereits um 24 Uhr schließen.
- Messen, Ausstellungen und Kongresszentren wie auch Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen wieder allgemein öffnen; dies gilt auch für Bäder und Saunen.
- Bei Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen, die bereits seit letzten Donnerstag, 3. Juni, mit maximal zehn Personen aus drei Haushalten und darüber hinaus den Kindern dieser Haushalte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig sind, dürfen zusätzlich bis zu fünf weitere Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aus beliebig vielen Haushalten hinzukommen
Kulturveranstaltungen, aber auch Vortrags- und Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebs sind mit 500 Personen im Freien bzw. 250 Personen in geschlossenen Räumen möglich. - Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage eines von der Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, künftig für den Zutritt zu allen zulässigen Angeboten ausreichend.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie von Fitness-, Yoga- und vergleichbaren Studios oder Einrichtungen ist allgemein gestattet - für den organisierten Vereins- und Hochschulsport gilt dies nunmehr auch außerhalb von Sportanlagen. Auch beim Kinder- und Jugendsport wird die Testung aus dem Schulbetrieb als Testnachweis anerkannt.
- Wettkampfveranstaltungen sind neben dem Profi- und Spitzensports nun auch im Bereich des Amateursports gestattet; es dürfen im Freien bis zu 500 und in geschlossenen Räumen bis zu 250 Zuschauer dabei sein.
- Außerdem wird eine neue Inzidenzstufe 35 eingeführt, die weitere Erleichterungen ermöglicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 35 an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.
- Der Betrieb der Schulen wird zukünftig in einer eigenen Ressort-Verordnung Schule geregelt. Die bisherige Schulregelung der Corona-Verordnung wird weitgehend aufgehoben.
Weitere Infos: www.stuttgart.de/corona
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