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Verordnung für Speiselokale
Die baden-württembergische Landesregierung hat in ihrer Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus vom 17. März die von der Landeshauptstadt bisher verfügten Regeln für den Betrieb von Speiselokalen verschärft.
Wie die Stadtverwaltung am Mittwoch, 18. März, mitteilte, gelten in der Stadt ab sofort die Beschränkungen aus der Corona-Verordnung des Landes. Danach ist der Betrieb von Gaststätten bis zum 19. April grundsätzlich untersagt. Vom Verbot ausgenommen sind unter strengen Auflagen nur Gaststätten, die Speisen und Getränke anbieten sowie Mensen.
Gemäß den Auflagen muss in diesen Lokalitäten sichergestellt sein: Die Plätze für die Gäste sind so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Ferner gilt, dass Stehplätze so gestaltet sein müssen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Schließlich dürfen die Lokale, die unter diese Ausnahmen fallen, frühestens ab sechs Uhr geöffnet sein und müssen spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden.
Die Stadt hatte bisher die Öffnung bis 23 Uhr gestattet, was durch die Landesverordnung überholt ist. Im Einvernehmen mit dem Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart wird die Polizei die Einhaltung dieser Landesverordnung kontrollieren, wie es bisher auch schon geschehen ist. Bei Verstößen gegen die Verordnung wird die Polizei Strafanzeigen erstatten.
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